Rentenversicherung – Basis-Rente – Riester-Rente – Privatrente

Planen Sie Ihre Altersversorgung!

Die gesetzliche Rente alleine wird nicht reichen. Bauen Sie sich daher Schritt für Schritt eine private Altersrente als notwendige Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung auf. Sichern Sie sich so ein lebenslanges Zusatzeinkommen, mit dem Sie sich Ihre Ziele erfüllen können.

Basis-Rente:

Für Selbstständige und Freiberufler lohnt sich die Basis-Rente (auch Rürup-Rente). Diese haben sonst keine Möglichkeit, steuerbegünstigt für das Alter vorzusorgen.

Weiterhin ist die Basisrente mit Einmalbeitragszahlung interessant für Arbeitnehmer und Selbstständige, die für ein Jahr ihr zu versteuerndes Einkommen mindern wollen. Gerade bei Abfindungszahlungen werden hierbei interessante Effekte erreicht.

Die Beiträge sind als Sonderausgaben absetzbar im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge nach dem Alterseinkünftegesetz (Stand 2015: jährlich 22.172 Euro bei Ledigen und 44.344 Euro bei Verheirateten). Die steuerliche Behandlung der Rürup-Rente in der Rentenphase entspricht der der gesetzlichen Rentenversicherung.

Aufgrund der Komplexität empfehlen wir eine persönliche Beratung sowie die Einbindung ihres persönlichen Steuerberaters.

Riester-Rente:

Die Riester-Rente ist eine durch staatliche Zulagen und durch Sonderausgabenabzug geförderte, privat finanzierte Rente.Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben nachfolgend genannte, rentenversicherungspflichtige Personen (§ 10a EStG), wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen.

Unmittelbare zulagenberechtigte Personen sind:

rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,Amtsträger, rentenversicherungspflichtige Selbstständige (z. B. Handwerker (allerdings mit Befreiungsmöglichkeit gem. § 2 Ziff. 8 SGB VI, nach 18 Jahren oder 216 Monaten Pflichtbeitragszeiten) und über die Künstlersozialkasse versicherte Künstler), Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), Bezieher von Arbeitslosengeld (einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen), Bezieher von Krankengeld, ALG-II-Empfänger über § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI (Arbeitslosengeld- und Arbeitslosengeld II-Empfänger sind nach § 3 Abs. 3, 3a SGB VI rentenversicherungspflichtig und haben damit einen Anspruch auf Riesterförderung. Wer aufgrund zu hohen Vermögens keinen ALG-II-Anspruch hat, wird in § 10a Abs. 1 Satz 3 den Pflichtversicherten gleichgestellt und hat ebenfalls Anspruch auf Riesterförderung), nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (z. B. bei Pflege von Angehörigen im Haushalt), Wehr- und Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte, die sich nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung haben befreien lassen, Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren, Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird, vollständig Erwerbsgeminderte oder Dienstunfähige, Kindererziehende (nachdem sie die Kindererziehungszeiten beantragt haben)

Mittelbar zulagenberechtigte Personen sind:

Ehe- oder Lebenspartner von unmittelbar Zulageberechtigten erhalten ebenfalls Zulagen, wenn sie in einen eigenen Altersvorsorgevertrag mindestens 60 Euro pro Kalenderjahr einzahlen

Mindesteigenbeitrag/Sockelbeitrag:

Der Mindesteigenbeitrag ist der Betrag, der mindestens geleistet werden muss, um die ungekürzte Zulage zu erhalten. Er beträgt derzeit 4 % der rentenversicherungspflichtigen Einnahmen (max. 2.100 EUR) des Vorjahres abzüglich Zulagenanspruch. Die Anpassung des Mindesteigenbetrages muss der Sparer selbst veranlassen.

Der Sockelbeitrag ist der Beitrag, der mindestens geleistet werden muss, und beträgt 60 EUR pro Jahr

Höhe der Grundzulage und Kinderzulage:

Grundzulage: 154 EUR

Kinderzulage: 185 EUR (300 € *)

(*) für alle ab dem 1. Jan. 2008 geborenen Kinder

Berufseinsteiger-Bonus:

Ein Riester-Sparer erhält im ersten Sparjahr eine um 200 EUR erhöhte Grundzulage, wenn er am 1. Januar des Jahres, in dem er den Vertrag schließt, sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar zulageberechtigt ist und nach dem 31. Dezember 1982 geboren ist.

Sonderausgabenabzug und Günstigerprüfung:

Höchstmöglicher Sonderausgabenabzug pro Jahr: 2.100 EUR

Die geleisteten Beiträge samt Zulagen können als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Ergibt sich keine Steuerersparnis, enthält der Erläuterungsteil zum Bescheid über die Einkommensteuer die Bemerkung „Ein Sonderausgabenabzug der geltend gemachten Altersvorsorgebeträge (§ 10a EStG) in Höhe von … kommt nicht in Betracht, weil der nach Ihren Angaben errechnete Zulagenanspruch günstiger ist.“ Ergibt sich eine Steuerersparnis, wird die Zulage gewährt und es „erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage.“

Privatrente:

Bei Rentenbezug werden die lebenslangen Rentenzahlungen nicht in voller Höhe, sondern nur mit ihrem sogenannten Ertragsanteil der Einkommensteuer unterzogen ( § 22 EStG ). Ab 2005 verbessert sich sogar nach der Neuregelung die steuerliche Behandlung von laufenden Leibrenten. Die Ertragsanteilbesteuerung wurde z.B. für einen 65-jährigen Rentenbezieher von 27 % auf 18% gesenkt.

Auch für abgekürzte Leibrenten wurden die Ertragsanteile bei Laufzeiten bis zu acht Jahren reduziert, so z.B. für eine Laufzeit von fünf Jahren von 9% auf 5 %.

Für Verträge, die vor dem 01.01.05 abgeschlossen wurden, können die Beiträge zusätzlich im Rahmen der so genannten Günstigerprüfung ggf. als Sonderausgaben abgezogen werden.

Durch die Auswahl unter unseren vielen Anbietern können wir Ihnen Ihre maßgeschneiderte Altersvorsorge aufbauen.

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